logo mit Text lexexakt.de
Artikel Diskussion (0)
Altersvorsorgeaufwendungen, Unterhalt
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Der Unterhaltsverpflichtet kann als abhängig Beschäftigter zusätzlich 4 % (BGH v. 17. 6. 2009 FamRZ 2009, 1391; 5 % gemäß BGH v. 14. 1. 2004 Az. XII ZR 149/01) seines Bruttoeinkommens verwenden, dies gilt auch für Beamte (zuletzt BGH v. 17.6.2009 Az. XII ZR 102/08). Selbständigen ist zunächst eine primäre Altersvorsorge i.H.v. 20 % vom Brutto zuzubilligen, so dass diese insgesamt 24 % unterhaltsmindernd aufwenden können. Ein fiktiver Abzug kommt nicht in Frage (10.1. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Frankfurt; OlG Brandenburg v. 22.4.2008 Az. 10 uF 226/07).

Bei Elternunterhalt dürfen 5 % abgzogen werden (10.1. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Frankfurt).

Tilgungsleistungen für ein Haus können als Altervorsorgeaufwendungen angerechnet werden.

betriebliche Altersvorsorge

Im Fall einer bestehenden ausreichenden betrieblichen Altersvorsorge ist eine weitere private Altervorsorge ausgeschlossen (Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht § 1 Rn. 597b).

Auf diesen Artikel verweisen: Vermögensbildung, Unterhalt

Hinweis auf Werbung