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Ansprüche zwischen Ehegatten
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Ansprüche zwischen Ehegatten im Sinne von § 207 BGB sind entsprechend des Normzweckes, alle Ansprüche zwischen Ehegatten, da verhindert werden soll, dass Ehegatten zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung gegeneinander prozessieren müssen.

Auf diesen Artikel verweisen: § 207 BGB Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

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