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Anstiftung
(recht.straf.prozess.tut.anstiftung)
(engl. abet )
    

Von Anstiftung spricht man, wenn jemand einen anderen zur Begehung einer Straftat bestimmt (§ 26 StGB). Der Anstifter wird wie ein Täter bestraft.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  1. Objektiver Tatbestand
    1. rechtswidrige Haupttat
    2. Bestimmen zu dieser Tat (Anstiftungshandlung)
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz bezüglich einer im wesentlichen konkretisierten Haupttat
    2. Vorsatz bezüglich des Bestimmens zur Tat

Auf diesen Artikel verweisen: Selbstmord/Selbsttötung * Teilnahme * aid and abet * Verschwörung/Komplott * Abstiftung/Aufstiftung/Hochstiftung/Umstiftung

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