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Augenscheinsbeweis
(recht.straf.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Mit Augenscheinsbeweis wird ein Beweis bezeichnet, bei dem das Gericht sich von einer Tatsache durch unmittelbare Wahrnehmung (sehen, riechen, hören, tasten, schmecken usw.) überzeugt. Beim Augenscheinbeweis wird der Beweis gemäß § 371 ZPO angetreten.

Auf diesen Artikel verweisen: Urkunde und andere Schriftstücke i.S.v. § 249 StPO * Beweismittel, ZPO * selbständiges Beweisverfahren * Beweisprognose

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