Urkunde und andere Schriftstücke i.S.v. § 249 StPO
(recht. und recht.ref.straf1)
Im Strafprozessrecht gilt als Urkunde oder Schriftstück alles was verlesbar und geeignet ist durch den Gedankeninhalt Beweis zu erbringen. Beweiszeichen sind nur Augenscheinsobjekt.