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Ausgleichsanspruch
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Mit Ausgleichsanspruch wird der Anspruch der Handelsvertreter gemäß § 89b HGB auf Zahlungen bezeichnet, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist, und der Vertragspartner (z.B. die Versicherung) aus den vermittelten Verträgen weiterhin Vorteile hat (Abs. 1 Nr. 1), dem Vertreter durch die Beendigung Provisionen aus bereits abgeschlossenen Geschäften entgehen (Abs. 1 Nr. 2) oder ein Ausgleich billig ist (Abs. 1 Nr. 3).

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