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Um die Unterhaltshöhe bestimmten zu können, hat der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einen Auskunftsanspruch. Aber auch der Pflichtige hat einen Anspruch gegen den Berechtigten, da er über dessen Eigeneinkünfte informiert sein muss. Der Auskunftsanspruch wird mit einer Aufforderung zur Auskunft geltend gemacht.
Prozessual handelt es sich bei dem Auskunftsanspruch um eine Familiensache kraft Sachzusammenhangs.
Der Auskunftsanspruch ergibt sich für Verwandtenunterhalt aus § 1605 Abs. 1 BGB, für Trennungsunterhalt aus §§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 1 BGB, für den nachehelichen Unterhalt aus §§ 1580, 1605 BGB. Dabei ist umstritten, ob für nachehelichen Unterhalt ein Auskunftsanspruch besteht, wenn zuvor schon bereits Auskunft für den Trennungsunterhalt erteilt wurde und seitdem noch keine zwei Jahre abgelaufen sind (Vgl. Scholz/Stein Teil G Rn. 191 m.w.N.) Für den Familienunterhalt hat die Rspr. bisher mangels Anspruchsgrundlage nur einen Anspruch auf Mitteilung von Vermoegensbewegungen in "groben Zügen".
Beim Unterhalt für volljährige Kinder hat der Unterhaltspflichtige einen eigenständigen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB (Treu und Glauben) gegen den anderen Elternteil, wenn er eine Herabsetzung des Kindesunterhalts begehrt.
Dabei können die Auskunftsansprüche gemäß § 1605 Abs. 2 BGB bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ohne besondere Gründe alle zwei Jahre geltend gemacht werden.
Voraussetzungen
- Anspruchsteller ist Verwandter gerader Linie
- Es geht um den laufenden Unterhalt (§§ 1601 ff BGB)
- Erforderlichkeit, weil ohne Auskunft der Anspruch von Anspruchsteller nicht festgestellt werden kann. Das setzt auch voraus, dass Anspruchsteller grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt haben kann.
Die Erteilung der Auskunft erfolgt dann nach den allgemeinen Regeln für Auskunftsansprüche.
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