slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (1)
Außertarifgehalt (AT-Gehalt)/Außertarifliche Angestellte
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Von einem AT-Gehalt spricht man, wenn die Vergütung nicht durch Tarifvertrag geregelt ist, weil die vergütete Tätigkeit höher zu bewerten ist als die Tätigkeit in der höchsten Tarifgruppe des anzuwendenden Tarifvertrages.

Entsprechend sind AT-Angestellte, Angestellte die aus dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags herausfallen, weil ihr Gehalt höher liegt als das der obersten Gruppe des Tarifvertrages.

AT-Angestellte unterfallen im Gegensatz zu den leitenden Angestellten uneingeschränkt dem Betriebsverfassungsrecht. Die betriebsübliche oder tarifliche Arbeitszeit gilt für AT-Angestellte nur, soweit es im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist (BAG v. 9.12.1987 DB 1988, 657).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: