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Bankgeschäft
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Was unter den Begriff Bankgeschäfte fällt, ist in § 1 Abs. 1 KWG aufgezählt. Z.B.: Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Depotgeschäft, Investmengeschäft, Garantiegeschäft, Girogeschäft, Emissionsgeschäft, Geldkartengeschäft, Netzgeldgeschäft. Die Legaldefinitionen für die einzelnen Geschäftsarten finden sich ebenfalls ind § 1 Abs. 1 KWG.

Bankgeschäfte hält der Gesetzgeber für einen so sensiblen Bereich, dass er dort eine Erlaubnispflicht und besondere Vorschriften für die Ausübung erlassen hat. Geregelt sind diese Fragen im Gesetz über das Kreditwesen (KWG).

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