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Bedingung wird eine Bestimmung bei einem Rechtsgeschäft genannt, die die Wirksamkeit dieses Rechtsgeschäfts vom Eintritt bestimmter zukünftiger ungewisser Umstände abhängig macht. Bedingungen sind in den §§ 158ff BGB geregelt. Sind die Umstände nicht ungewiss liegt keine Bedingung im Rechtssinne vor. Keine Bedingung ist ein Umstand, der Gegenwart oder Vergangenheit von dem die Parteien nur keine noch keine Kenntnis haben.
Beispiele: Eine künftige Ungewissheit betrifft die Frage ob an Weihnachten Schnee fällt. Keine künftige Ungewissheit betrifft die Frage, ob letztes Weihnachten Schnee gefallen ist.
Dabei wird grundsätzlich zwischen aufschiebenden (§ 158 Abs. 1 BGB) und auflösenden Bedingungen (§ 158 Abs. 2 BGB) unterschieden. Bei der aufschiebenden Bedingung, wird das unter der Bedingung Vereinbarte erst wirksam, wenn die aufschiebende Bedingung erfüllt ist. Bei der auflösenden Bedingung wird das Vereinbarte sofort wirksam und bleibt es bis die auflösende Bedingung eintritt.
Beispiel aufschiebende Bedingung: A und B vereinbaren eine Sonderlieferung von Strandspielzeug für den Fall, dass für den Sommer hohe Temperaturen vorhergesagt werden.
Beispiel auflösende Bedingung: A und B vereinbaren einen Bierlieferungsvertrag für die restliche Zeit der Freiluftsaison.
Kann ein Rechtsgeschäft nicht mit einer Bedingung verknüpft werden, spricht man von bedingungsfeindlichen Rechtsgeschäften.
Grundsätzlich sind die einseitigen Rechtsgeschäfte (z.B. die Kündigung) bedingungsfeindlich, da die Gegenseite hier nicht
Unklarheiten ausgesetzt werden soll. Als Ausnahme sind hier aber die sog. Potestativbedingungen zulässig.
Weitere Beispiele für die Bedingungsfeindlichkeit sind Eheschließung, Adoption, Auflassung eines Grundstücks (ausdrückliche Anordnung in § 925 Abs. 2 BGB).
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