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beschränkt persönliche Dienstbarkeit
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit beschränkt persönlicher Dienstbarkeit wird eine Belastung eines Grundstücks zugunsten einer bestimmten Person bezeichnet (z.B. ein Wohnrecht auf Lebenszeit). Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit muss ins Grundbuch eingetragen werden (§ 873 Abs. 1 BGB). Die beschränkt persönliche Dienstbarkeiten sind in den §§ 1090ff BGB geregelt.

Siehe auch unter Dienstbarkeit.

Auf diesen Artikel verweisen: Dienstbarkeit * Wohnrecht/Wohnungsrecht

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