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§ 90a BGB Tiere
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-2)
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Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Auf diesen Artikel verweisen: Tiere * Hund, Umgangsrecht * Umgang, Haustiere

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