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§ 96 BGB Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-2)
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Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

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Auf diesen Artikel verweisen: subjektiv-dingliches Recht/subjektiv-persönliches Recht Werbung: