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§ 2011 BGB Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-2.untertitel-4)
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Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

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