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§ 2203 BGB Aufgabe des Testamentsvollstreckers
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-6)
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Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2208 BGB Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben Werbung: