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§ 2206 BGB Eingehung von Verbindlichkeiten
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-6)
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(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.

(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2208 BGB Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben Werbung: