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§ 2285 BGB Anfechtung durch Dritte
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-4)
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Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.

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