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da mihi factum, dabo tibi ius
(recht.zivil.formell.prozess und recht.allgemein.prozess und recht.allgemein.latein und recht.geschichte.rom.grundsatz)
    

Mit mihi factum, dabo tibi ius (lat.) wird der heute noch gültige römisch-rechtliche Grundsatz bezeichnet, dass es genügt wenn die Parteien dem Gericht ihre Ansprüche und den Sachverhalt mitteilen, während Ausführungen zur Rechtsgrundlage und weiteren Rechtsfragen entbehrlich sind. Wörtlich: Gib mir den Sachverhalt, ich werde Dir das Recht geben

Für ausländisches Recht, Gewohnheitsrecht und Statuten gilt der Grundsatz gemäß § 293 ZPO nur eingeschränkt. Die Beweisbedürftigkeit hängt hier vom Kenntnisstand des Gerichts ab.

Auf diesen Artikel verweisen: jura novit curia * Rechtsansicht/Rechtsbegriff * § 293 ZPO

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