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Dashcam, Rechtslage Deutschland
(recht.)
    

Als Dashcam wird eine auf dem Amaturenbrett (eng. dashboard) eine Kfzs angebrachte Kamera bezeichnet, die den Verkehr aufnimmt und im Falle eines Unfalles als Beweismaterial dienen soll. Ob eine Verwertung zulässig ist, ist vom BGH noch nicht entschieden.

Dafür: OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.08.2017 - 13 U 851/17 Die Behauptung des Klägers, „nach der gängigen Rechtsprechung“ sei die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen „unzulässig bzw. unverwertbar“, findet bei Recherche der hierzu veröffentlichten Rechtsprechung keine Stütze. Zur Frage, inwieweit die Erstel-lung von Aufzeichnungen mittels einer Dashcam (oder auch on-board-Kamera genannt) und insbesondere deren Verwertung für Beweiszwecke im Zivilprozess bei Verkehrsunfällen zulässig ist, sind bislang – zumindest in veröffentlichter Form – soweit ersichtlich nur Entscheidungen von Amts- und Landgerichten ergangen. Diese bejahen die Verwertbarkeit mehrheitlich (LG Frankenthal MDR 2016, 791; LG Traunstein ZD 2017, 239; LG München ZD 2017, 36; AG Nürnberg MDR 2015, 977; AG München DAR 2016, 275; ebenso wohl das OLG München im Rahmen der Erörterung des schließlich mit Vergleich beendeten Verfahrens 10 U 795/12, Nachweis bei Greger, NZV 2015, 114 116, Fn. 23). Der Senat hat nur zwei gerichtliche Entscheidungen finden können, die die Verwertbarkeit verneinen (LG Heilbronn NJW-RR 2015, 1019, dort bei einem Kleinschaden mit 820,00 € Streitwert, bei Annahme einer dauerhaften anlasslosen Aufzeichnung und Speicherung, sowie AG München ZfSch 2014, 692; beide genannten Entscheidungen stützen sich jeweils nur auf allgemeine, eher gene-ralpräventive Erwägungen, ohne Interessenabwägung im Einzelfall). Die vom Kläger als Beleg für seine Auffassung herangezogene Entscheidung des LG Memmingen DAR 2016, 143 betrifft einen anderen Fall; dort geht es um die Nutzung einer Dashcam zur permanenten Überwachung des Hauseingangs eines Nachbarn, nicht um die Nutzung der Kamera im Straßenverkehr im Hinblick auf die Rekonstruierbarkeit eines Unfalls und erst recht nicht um Fragen der Verwertbarkeit für die Beweisführung zu einem Unfall in einem konkreten Einzelfall.

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