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Artikel Diskussion (2)
Dingliches Recht/beschränkt dingliches Recht
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Von einem dinglichen Recht spricht man bei einem absoluten Recht an einer Sache. Z.B. Eigentum, Pfandrecht, Nießbrauch, Wohnungsrecht. Die dinglichen Recht sind absolut, d.h. sie wirken gegenüber jedermann.

Die dinglichen Rechte sind im BGB abschließend geregelt (Typenzwang) und inhaltlich bestimmt (Typenfixierung). Abweichungen sind nicht möglich. Siehe aber quasidingliches Recht.

beschränkt dingliches Recht

Von einem beschränkt dinglichen Recht spricht man bei einem dinglichen Recht, das dem Inhaber, im Gegensatz zum umfassenden dinglichen Recht Eigentum, nur hinsichtlich einzelner Befugnisse eine Herrschaft über die Sache zuordnet. Das BGB kennt die dinglichen Nutzungsrechte (z.B. Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, Wohnrecht und Erbbaurecht), die dinglichen Verwertungsrechte und das dingliche Vorkaufsrecht. Die beschränkt dinglichen Rechte wirken auch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer, d.h. nach Veräußerung wirken sie auch gegenüber einem neuen Eigentümer (sog. Sukzessionsschutz).

Auf diesen Artikel verweisen: Bestandteil, wesentlicher * Recht zum Besitz * Typenzwang und Typenfixierung im Sachenrecht * Bestimmtheitsgrundsatz im Sachenrecht * Eigentum, Institution und Individualgarantie * sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB * dingliche Ansprüche * Fronde/Frondienst * Elastizität des Eigentums * Erbbaurecht/Erbbaugrundbuch * quasidingliches Recht * Konsolidation, Sachenrecht

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