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Druckkündigung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
(GND: 4498922-2)
    

Von einer Druckkündigung spricht man, wenn der Arbeitgeber von Dritten mit Drohungen dazu bestimmt wird einem Arbeitnehmer zu kündigen.

Beispiel: A arbeitet ihm Schuhgeschäft des B in der erzkonservativen Stadt U. Als von A bekannt wird, dass er homosexuell ist, organisiert die Kundschaft des B einen Boykott um die Kündigung zu erwirken.

Der Arbeitgeber muss sich in diesem Falle grundsätzlich schützend vor seinen Arbeitnehmer stellen und versuchen die Situation anderweitig zu lösen.

Beispiel: B organisiert einen runden Tisch und versucht auf die Kunden entsprechend einzuwirken. Als dies scheitert versetzt er A mit dessen Zustimmung in eine andere Filiale.

Der Arbeitgeber darf aber wenn alle zumutbaren Lösungen fehlschlagen und erhebliche Nachteile (Existenzvernichtung) drohen, eine wirksame Kündigung aussprechen, unabhängig davon, ob die Forderung Dritter sachlich ungerechtfertigt ist.

Hat der Arbeitgeber die Drucksituation selbst vorwerfbar verursacht ist ihm ein berufen darauf verwehrt.

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