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Ehe/Ehewirkungen
(recht.zivil.materiell.familien)
    

Mit Ehe wird die auf freiem Entschluss beruhende, grundsätzlich unauflösbare Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau bezeichnet, die den besonderen Voraussetzungen und Bestimmungen des Familienrechts im BGB unterliegt (Vgl. BVerfGE 29, 166, 176).

Der Eheschluss ist in Deutschland ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Beide Partner müssen ehefähig sein und persönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit ihre Erklärungen abgeben (§ 1311 BGB). Die Erklärung selbst ist bedingungsfeindlich.

Voraussetzungen der Eheschließung

  1. Ehefähigkeit
  2. kein bestehendes Eheverbot
  3. persönliche Erklärung vor einem Standesbeamten
  4. bei gleichzeitiger Anwesenheit
  5. Eintragung in das Ehebuch (Sollvorschrift)

Folgen

Die durch die Ehe entstehenden Beziehungen kann man, ähnlich der Sphärentheorie, in drei Kreise einteilen: Den innersten Kreis (Intimbereich, z.B. Sexualkontakte, grundsätzlich einklagbar als Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens) den mittleren Kreis (persönlicher Bereich, Lebens- und Haushaltsgemeinschaft) und den äußeren Kreis, der auch die Beziehungen zur Umwelt erfasst (z.B. gemeinsame steuerliche Veranlagung; Unterhaltspflichten; Güterrecht).

Rechtsfolgen (= Ehewirkungen) hat die Ehe in allen drei Bereichen, rechtlich durchsetzbar sind aber nur die Rechte im äußeren Kreis (vgl. § 888 ZPO). Das BGB regelt die Ehewirkungen in den §§ 1353 ff BGB.

Einzelne Ehewirkungen: Wirtschaftsgemeinschaft, Verpflichtung der Gatten zur Leistung von Familienunterhalt (§ 1360 BGB), Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1353 BGB), Schlüsselgewalt.

Auf diesen Artikel verweisen: Trauung * Zivilehe/kirchliche Trauung * eheähnliche Gemeinschaft/nichteheliche Lebensgemeinschaft * Gestaltungsklage * Zugewinngemeinschaft * § 1297 BGB Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens * Bedingung/conditio * Ehefähigkeit/Ehemündigkeit * Vergewaltigung * Handschuhehe * Klagbarkeit des Rechts * Ehestörungsklage * § 1353 BGB Eheliche Lebensgemeinschaft * Scheidung * § 1298 BGB Ersatzpflicht bei Rücktritt * Zugewinnausgleich

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