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Als einstweilige Verfügung wird eine vorläufige Anordnung eines Gerichts bezeichnet, die der Sicherung eines im Hauptsacheverfahren durchzusetzenden Anspruchs dient, der keine Geldforderung zum Gegenstand hat.
Siehe unter:
- einstweilige Verfügung im Zivilrecht
- einstweilige Verfügung im Verwaltungsrecht
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