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Einstweilige Verfügung, Verwaltungsrecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
(engl. restraining order )
    

Das Verwaltungsprozessrecht kennt eine der einstweiligen Verfügung im Zivilrecht entsprechende entsprechende Regelung in § 123 VwGO die dort aber irreführend als einstweilige Anordnung bezeichnet wird. Für weiteres siehe dort.

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