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Artikel Diskussion (2)
Einwilligung/Genehmigung, Zivilrecht
(recht.zivil.materiell.at)
    

Gemäß der Legaldefinition in § 183 Abs. 1 BGB ist die Einwilligung die vorherige Zustimmung.

Gemäß § 184 Abs. 1 BGB ist die Genehmigung die nachträgliche Zustimmung.

Genehmigung und Einwilligung sind einseitige empfangsbedürftige Rechtsgschäfte/Willenserklärungen (BGH NJW 1953, 58).

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Auf diesen Artikel verweisen: Einwilligung, mutmaßliche * Spam, Rechtsfragen/Rechtsfolgen * Rechtfertigungsgründe/Unrechtausschliessungsgründe * § 1365 BGB Verfügung über Vermögen im Ganzen * Zitierverbot * § 1750 BGB Einwilligungserklärung * beschränkte Geschäftsfähigkeit * beschränkte Geschäftsfähigkeit * Erfüllung durch Leistung an Dritte * Kaltaquise/Cold-call * Einwilligung in der ZPO Werbung: