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empfindliches Übel
(recht.straf.bt.240)
    

Empfindlich ist ein Übel, wenn die Drohung damit objektiv geeignet ist, einen besonnen Dritten zu dem geforderten Verhalten zu veranlassen.

Beispiel: A droht dem B mit Schlägen, wenn er ihm nicht seinen Sitzplatz im Kino überläßt.

Gegenbeispiel: A droht dem ihm unbekannten B damit, dass er stark in seiner Wertschätzun abfallen werde, wenn er ihm nicht seinen Sitzplatz überlasse.

Auf diesen Artikel verweisen: § 240 StGB Nötigung * Drohung * Nötigung * Erpressung

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