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Drohung
(recht.straf.bt.253)
    

mit einem empfindlichen Übel

Mit einem empfindlichen Übel droht, wer den Eintritt eines empfindlichen Übels in Aussicht stellt auf dass er zumindest vorgibt Einfluss zu haben.

Auf diesen Artikel verweisen: § 249 StGB Raub * empfindliches Übel * § 240 StGB Nötigung * Raub/Raubüberfall * Nötigung

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