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Erbfähigkeit
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Jeder ist erbfähig der zur Zeit des Erbfalls lebt. Wer vor dem Erbfall gezeugt aber noch nicht geboren war, wird behandelt als sei er vor dem Erbfall geboren worden, d.h. er ist bereits erbfähig (§ 1923 Abs. 2 BGB).

Eine Erbschaft annehmen kann wer geschäftsfähig ist. Minderjährige bedürfen für die Annahme der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, da die Erbschaft nicht nur rechtliche Vorteile, sondern auch Nachteile hat wie z.B. die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.

Auf diesen Artikel verweisen: Erbrecht * Zeugung

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