slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (1)
Erbrecht
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Mit Erbrecht wird das Rechtsgebiet bezeichnet, welches sich mit der Frage beschäftigt, auf wen das Vermögen eines Verstorbenen übergeht. Das Erbrecht ist in Buch 5 des BGB geregelt.

Zur Frage nach der Fähigkeit ein Vermögen durch Erbschaft erlangen, d.h. erben zu können, siehe unter Erbfähigkeit.

Das 5. Buch des BGB (Erbrecht) ist in neun Abschnitte aufgeteilt:

  1. Erbfolge (§§ 1922 ff BGB)
  2. Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 ff)
  3. Testament (§§ 2064 ff BGB)
  4. Erbvertrag (§§ 2274 ff BGB)
  5. Pflichtteil (§§ 2303 ff BGB)
  6. Erbunwürdigkeit (§§ 2339 ff BGB)
  7. Erbverzicht (§§ 2346 ff BGB)
  8. Erbschein (§§ 2353 ff BGB)
  9. Erbschaftskauf (§§ 2371 ff BGB)

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: uneheliche/nichteheliche Kinder * Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) * institutionelle Garantie/Individualgarantie Werbung: