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uneheliche/nichteheliche Kinder
(recht.zivil.materiell.familie.sorge)
    

Als unehelich oder nichtehelich werden Kinder bezeichnet, die außerhalb einer Ehe geboren werden. Uneheliche Kinder sind ehelichen Kindern rechtlich gleichgestellt. Als Vater gilt wer die Vaterschaft anerkannt hat oder wessen Vaterschaft in einem Verfahren vor dem Familiengericht festgestellt wurde.

Beispiel: Adam und Eleni führen seit sie sich kennen und lieben gelernt haben eine Beziehung. Sie leben und wohnen zusammen - lehnen aber eine Heirat ab. Gleichwohl bekommt Eleni von Adam ein Kind, das sie Mayham nennt. Adam erkennt die Vaterschaft an. Er ist nun verpflichtet gemeinsam mit Eleni für den Unterhalt von Mayham zu sorgen.

Das Sorgerrecht für uneheliche Kinder hat nach der Geburt zunächst nur die Mutter. Die Mutter kann dem Vater aber die gemeinsame Sorge erteilen. Der Vater kann dies auch per Gericht erzwingen (weitere dazu unter elterliche Sorge, nichtehelicher Vater ).

Beispiel: Eleni räumt Adam auch das Sorgerecht ein. Eleni will Mayham in einem Waldorfkindergarten anmelden. Adam lehnt die Waldorfpädagogik ab und will Mayham in einem frei-kirchlichen Kindergarten anmelden. Sie müssen sich nun einigen, z.B. auf einen städtischen Kindergarten.

Für das Erbrecht ist die Gleichstellung durch das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16.12.1997 (gültig seit 1.7.1998) eingeführt worden. Siehe auch Art. 227 und 235 EGBGB.

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