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Erstausbildung
(recht.zivil.materiell.schuld.familie)
    

Mit Erstausbildung wird im Familienrecht die erste auf einen Beruf vorbereitende Ausbildung eines Kindes bezeichnet.

Beispiel: Lehre oder Studium.

Vom BGH anerkannt ist als Erstausbildung aber auch die Kombination Abitur - Lehre/Ausbildung - Studium.

Nicht ohne weiteres anerkannt ist die Kombination Haupt-/Realschule - Lehre/Ausbildung - Fachoberschule - Studium. Hier liegt eine Erstausbildung nur vor, wenn das Kind von Anfang an die Absicht hatte, das Abitur nachzuholen und zu studieren und die Eltern davon auch in Kenntnis gesetzt waren.

Auf diesen Artikel verweisen: Kindesunterhalt * Meisterprüfung

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