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Mit Erstausbildung wird im Familienrecht die erste auf einen Beruf vorbereitende Ausbildung eines Kindes bezeichnet.
Beispiel: Lehre oder Studium.
Vom BGH anerkannt ist als Erstausbildung aber auch die Kombination Abitur - Lehre/Ausbildung - Studium.
Nicht ohne weiteres anerkannt ist die Kombination Haupt-/Realschule - Lehre/Ausbildung - Fachoberschule - Studium. Hier liegt eine Erstausbildung nur vor, wenn das Kind von Anfang an die Absicht hatte, das Abitur nachzuholen und zu studieren und die Eltern davon auch in Kenntnis gesetzt waren.
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