logo mit Text lexexakt.de
Artikel Diskussion (0)
Exkulpation
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Lat. für Entschuldigung. Der Begriff Exkulpation wird inbesondere im Zusammehang mit § 831 BGB für die Möglichkeit gebraucht, sich durch den Nachweis der ordnungsgemäßen Auswahl und Leitung des Verrichtungsgehilfen der Haftung für die von ihm verursachten Schäden zu entziehen.

Auf diesen Artikel verweisen: Drittschadensliquidation

Hinweis auf Werbung