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Von falsus procurator spricht man, wenn jemand als Vertreter auftritt ohne über eine entsprechende Vollmacht zu verfügen (Vertreter ohne Vertretungsmacht), sei es, dass er nie eine hatte, sei es, dass eine ursprüngliche bestehende Vollmacht wirksam erloschen ist. Greifen keine Rechtsscheinstatbestände wie die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ein kann der Vertreter ohne Vertretungsmacht den Vertretenen nicht verpflichten. Es greifen dann die §§ 177 bis 180 BGB ein.
Gemäß § 177 Abs. 1 hat der Vertretene zunächst die Möglichkeit das Geschäft zu genehmigen und damit an sich zu ziehen, der Geschäftspartner kann bis zur Genehmigung das Geschäft von sich aus widerrufen. Genehmigt der Vetretene nicht kann der Geschäftspartner vom Vertreter gemäß § 179 Abs. 1 BGB Erfüllung oder Schadensersatz verlangen. Diese scharfe Haftung des Vertreters wird für den Fall gemildert, dass er selbst nichts vom Fehlen der Vertretungsmacht wusste. Dann haftet er nur noch für das Vertrauensinteresse bis zu Grenze des Erfüllungsinteresses (§ 179 Abs. 2 BGB). Wusste der Geschäftspartner vom Fehlen der Vertretungsmacht haftet der Vertreter gar nicht (§ 179 Abs. 3 BGB).
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