slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 239 FamFG Abänderung von Vergleichen und Urkunden
(gesetz.famfg.buch-2.abschnitt-9.unterabschnitt-1)
<< >>
    

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Abänderungsklage, Unterhalt/Unterhaltsabänderungsklage * Abänderungsklage, Unterhalt/Unterhaltsabänderungsklage Werbung: