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Als familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wird ein als Gesamtanalogie entwickelter Anspruch auf Ausgleich eines Ehegatten gegen den anderen wenn er die Unterhaltspflicht beider Gatten erfüllt hat bezeichnet. Der Anspruch musste von der Rechtsprechung entwickelt werden, da Unterhaltsschulden Teilschulden sind und ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB nicht in Frage kommt.
Beispiel: A und B sind verheiratet und haben eine Tochter W. Als die Tochter das 3. Lj vollendet hat, trennt sich die B von A. A kümmert sich nun um das Kind, d.h. sie leistet Betreuungsunterhalt. Da B, die über ausreichend Einkommen verfügt, sich weigert den Barunterhalt zu zahlen, trägt A zunächst auch den Barunterhalt der W. Gegenüber der B entsteht ihm damit ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch den er im eigenen Namen geltend machen kann, auch wenn das Kind zwischenzeitlich zu B gewechselt ist.
Ausschlussgründe:
Ein Anspruch besteht unter anderem dann nicht, wenn der doppelten Unterhalt Leistende bei der Ersatzleistung nicht gegenüber dem anderen dokumentiert hat, dass er später Ersatz verlangen will. Für die Dokumentation kann eine zuvor erhobene Unterhaltsklage ausreichen (BGH NJW 1989, 2816).
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Ausgleichsanspruch bei Nichtverheirateten
Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist entsprechend auch für nicht verheiratete Eltern anwendbar (AG Montabaur v. 5.11.2007).
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