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Von einem fehlerhaften (= faktischen) Arbeitsverhältnis spricht man, wenn zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag vereinbart und die Arbeit auch aufgenommen wurde, der Arbeitsvertrag aber von Anfang an oder nach Anfechtung mit Rückwirkung nichtig ist.
Beispiel: Arbeitgeber A schließt mit Arbeitnehmer B einen Arbeitsvertrag ab. Grundlage für diesen Vertrag war die abgeschlossene Ausbildung, die der B nach seiner Aussage abgeschlossen hatte. Nach einem halben Jahr Beschäftigung stellt sich heraus, dass B diese Ausbildung gar nicht abgeschlossen hat. Der A ficht daher das Arbeitsverhältnis erfolgreich mit Rückwirkung an. Die Zeit die B gearbeitet gilt, wegen des rückwirkend entfallenen Vertrages als fehlerhaftes Arbeitsverhältnis.
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