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Forderungsabwehr
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Von Forderungsabwehr spricht man, wenn ein Anwalt tätig wird, um (vorgeblich) unberechtigte Forderungen die ein Dritter gegenüber seinem Mandanten geltend macht, abzuwehren.

Ist der Anwalt erfolgreich, stellt sich die Frage, wer für die Kosten der Forderungsabwehr aufkommt. Für die gerichtliche Forderungsabwehr, trägt der unterliegende Anspruchsteller die Kosten. Die außergerichtliche Forderungsabwehr (z.B. durch ein Schreiben an den Anspruchsteller) kann dem Gegner nur in Rechnung gestellt werden, wenn eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage besteht (siehe dazu unter Kostenerstattungsanspruch.

Zusätzliche Probleme resultieren daraus, dass die Geschäftsgebühr gemäß der BGH-Rechtsprechung auf die Gerichtsgebühr teilweise anzurechnen ist. Der auf die Gerichtsgebühr anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr kann auch nur unter oben genannten Voraussetzungen ersetzt werden. Rechtsschutzversicherungen zahlen entsprechend nur die nach Anrechnung verbleibende Gerichtsgebühr (i.d.R. 0,65 Gebühren).

Wird ein Anwalt bei der Forderungsabwehr außergerichtlich tätig, kann er, wenn es zur einer Klage kommt, Widerklage auf seine außergerichtliche entstandene Geschäftsgebühr erheben.

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