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Als Früchte einer Sache im Sinne des Zivilrechts werden gemäß § 99 Abs. 1 BGB "die
Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache
bestimmungsgemäß gewonnen wird" bezeichnet.
Als Früchte eines Rechts im Sinne des Zivilrechts werden gemäß § 99 Abs. 2 BGB
"die Erträge welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere
bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenanteilen die gewonnenen
Bodenanteile" bezeichnet.
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