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Grunddienstbarkeit.
LG Stralsund v. 07.04.2011 Az. 6 O 203/10
"Der Vertrag vom 13.05.1992 verwendet in § 7 wechselseitig und unterschiedslos den Begriff „Wegerecht“. Der allgemeinsprachliche Sinngehalt dieses Begriffes ist nicht auf ein Gehrecht beschränkt, auch nicht auf ein überwiegend nur zum Gehen berechtigendes - allenfalls ausnahmsweise ein Befahren zulassendes - Benutzungsrecht. Gleiches gilt für den Sinngehalt in der Rechtssprache; auch hier wird der Begriff des Wegerechts als Oberbegriff für Geh- und Fahrrecht verwendet (vgl. Creifeld, Rechtswörterbuch, 16. Aufl. 2000, S. 1551, li. Sp., „Wegerecht“). Folgerichtig geht auch die Rechtsprechung davon aus, dass der Begriff „Wegerecht“ im Zweifel das Recht zum Befahren beinhaltet (s. Bassenge, in: Palandt, a. a. O., § 1018 Rdnr. 17 m. a. N.)."
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