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genehmigtes Kapital
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Mit genehmigtem Kapital wird gemäß § 202 AktG der Nennbetrag bezeichnet, bis zu dem der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien durch die Satzung ermächtigt ist, das Kapital durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen.

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