logo mit Text lexexakt.de
Artikel Diskussion (0)
§ 5a GmbHG Unternehmergesellschaft
(gesetz.gmbhg)
<< >>
    

Ein Gesellschaft die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die ...

...

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise

Hinweis auf Werbung