logo mit Text lexexakt.de
Artikel Diskussion (4)
Stammkapital/Stammeinlage
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Stammkapital wird die gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG vorgeschriebene Geldsumme bezeichnet, die bei Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) der Gesellschaft mindestens als Kapital zur Verfügung stehen muss. Das Stammkapital dient als Ersatz für die fehlende persönliche Haftung der Gesellschafter.

Mit Stammeinlage wird der gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG von jedem GmbH-Gründer zu erbringende Mindestanteil bezeichnet.

Das Stammkapital beträgt z.Z. 25.000,-, die Stammeinlage 100,- Euro.

Beispiel: A und J basteln gerne an Fahrrädern. Sie möchten gerne Geld damit verdienen und wollen daher eine GmbH gründen. D.h. sie müssen zusammen mindestens 25.000,- Euro aufbringen, die sie der GmbH als Stammkapital überlassen müssen. Dabei ist es egal, wie viel Geld von A und wie viel Geld von J kommt, solange jeder mindestens 100,- Euro zahlt. D.h. A kann 24.900,- Euro zahlen und J 100,-.

Auf diesen Artikel verweisen: Grundkapital * Gesellschaftsvertrag, GmbH * Gesellschaftsvertrag, GmbH * Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Hinweis auf Werbung