Von einem Grundstück im Sinne des BGB spricht man bei einem durch das sog. Katasteramt vermessenen räumlich abgegrenzten Stück Erdoberfläche, das im Grundbuch als selbständige Sacheinheit geführt wird (siehe z.B. Wolf, Sachenrecht, Rn. 321).
Auf diesen Artikel verweisen: § 94 BGB Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes * Grundstück * Grundeigentum * Nachbar, Baurecht