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Handelsbrauch
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Mit Handelsbrauch wird das unter Kaufmännern gültige Gewohnheitsrecht bezeichnet. Gemäß § 346 HGB ist bei Handelsgeschäften unter Kaufleuten auf die Handelsbräuche Rücksicht zu nehmen.

Auf diesen Artikel verweisen: Usancen * Kommission/Kommissionär/Kommittent/Kommissionsvertrag

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