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Handschenkung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Handschenkung wird eine Schenkung bezeichnet die sofort vollzogen wird und daher gemäß § 518 Abs. 2 BGB keine notarielle Form benötigt, da dass Schenkungsversprechen durch sofortige Übergabe ("in die Hand") vollzogen wird.

Beispiel: A kommt aus dem Urlaub zurück, dort hat er eine Kuckucksuhr gekauft. Als er B trifft, sagt er ihm dass er ihm diese Uhr schenken will und gibt sie B in die Hand, der sich bedankt. Damit ist die Handschenkung wirksam vollzogen.

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