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Als Herausforderungsfälle werden im Deliktsrecht die Fälle bezeichnet, in denen Jemand der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu einem selbstgefährdenden Verhalten herausgefordert hat, für Schäden haftbar gemacht wird, die dem Herausgeforderten dadurch entstehen.
Beispiel: A ist Kaufhausdetektiv. Als er sieht das B aus einer Warenauslage ein Handtasche greift und damit das Kaufhaus verlassen will, versucht er ihn zu stellen. B merkt dies und beginnt davon zu rennen, B nimmt die Verfolgung auf, dabei rutscht er aus und bricht sich das Bein. Wenn B später geschnappt wird, muss er auch für den Schaden aufkommen, der dem durch das Ausrutschen entstanden ist.
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