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Hörigkeit
(recht.geschichte.ma)
    

Mit Hörigkeit wird im Unterschied zur Leibeigenschaft die dingliche Unfreiheit/Abhängigkeit bezeichnet. Der Hörige war an einen dem Grundherrn gehörenden Hof gebunden (er war schollenpflichtig) und wurde gemeinsam mit diesem Hof veräußert. Er konnte nicht vom Hof vertrieben werden.

Auf diesen Artikel verweisen: Leibeigenschaft/Erbuntertänigkeit

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