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Beschränkung des Inhalts von Rechtsgeschäften
(recht.zivil.materiell.at)
    

Von einer inhaltlichen Beschränkung von Rechtsgeschäften redet man bei den § 134 und § 138 BGB. § 134 BGB erklärt Rechtsgeschäfte die gegen ein gesetzliches Verbot verstossen und § 138 BGB sittenwidrige Rechtsgeschäfte für nichtig.

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