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Das Kindeswohl ist eine Generalklausel die im konkreten Einzefall zu einer Entscheidung im Interesse des Kindes führen soll (Vgl. Staudinger-Coester § 1666 BGB Rn. 66). D.h. der Begriff des Kindeswohl kann nicht abstrakt konkretisiert werden, sondern nur im Einzelfall nach Anhörung des Kindes und Ermittlung aller Umstände festgestellt werden.
Bei der Ermittlung des Kindeswohls ist auch der Kindeswille zu berücksichtigne, ist gilt allerdings, dass Kindeswille und Kindeswohl nicht zwei zu trennende Aspekte sind, die übereinstimmen aber auch gegensätzlich sein können.
Versagen alle anderen Methoden ist das Kindeswohl über familienpsychologischen Gutachten, z.B. Erziehungsfähigkeitsgutachten, zu ermitteln.
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