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Kindeswohl
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Das Kindeswohl ist eine Generalklausel die im konkreten Einzefall zu einer Entscheidung im Interesse des Kindes führen soll (Vgl. Staudinger-Coester § 1666 BGB Rn. 66). D.h. der Begriff des Kindeswohl kann nicht abstrakt konkretisiert werden, sondern nur im Einzelfall nach Anhörung des Kindes und Ermittlung aller Umstände festgestellt werden.

Bei der Ermittlung des Kindeswohls ist auch der Kindeswille zu berücksichtigne, ist gilt allerdings, dass Kindeswille und Kindeswohl nicht zwei zu trennende Aspekte sind, die übereinstimmen aber auch gegensätzlich sein können.

Versagen alle anderen Methoden ist das Kindeswohl über familienpsychologischen Gutachten, z.B. Erziehungsfähigkeitsgutachten, zu ermitteln.

Auf diesen Artikel verweisen: Namensänderungen * Umgangskosten * § 156 FamFG Hinwirken auf Einvernehmen * Umgangsrecht * Beschneidung * § 1686 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes * elterliche Sorge, nichtehelicher Vater * elterliche Sorge * elterliche Sorge * Umgang, Großeltern

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