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kleine Inhaberpapiere
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Als kleine Inhaberpapiere werden Inhaberpapiere bezeichnet, die das Rechtsverhältnis und den Aussteller nur unvollständig angeben. Auf kleine Inhaberpapiere sind gemäß § 807 BGB die Regeln über Inhaberschuldverschreibungen teilweise anzuwenden (so: § 793 Abs. 1 BGB, §§ 794, 796, 797 BGB).

Beispiele für kleine Inhaberpapiere: Fahrkarten, Eintrittskarten, Essensmarken.

Von den kleinen Inhaberpapieren sind zu unterscheiden:die einfachen Beweispapiere (z.B. die Quittung), die Ersatzmittel für Geld (z.B. Briefmarken [strittig]) und die Legitimationspapiere. Für das Vorliegen eines kleinen Inhaberpapiers ist entscheidend, dass sich aus Gesetz, Verkehrssitte oder Auslegung ergibt, dass der Gläubiger dem Inhaber der Urkunde verpflichtet sein soll.

Auf diesen Artikel verweisen: Inhaberkarten/Inhabermarken

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